Grundprinzip 2: Zweckbindung
Personenbezogene Daten müssen...
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für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden,
und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden;
tl;dr Das bedeutet...
Personenbezogene Daten dürfen nur für vorher festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden. Jegliche weitere Verarbeitung muss mit diesen Zwecken in Einklang stehen.