Grundprinzip 3: Datenminimierung
Personenbezogene Daten müssen...
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dem Zweck angemessen und erheblich
Personenbezogene Daten sollten nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der
Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann.
sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein
tl;dr Das bedeutet...
- Verarbeitung nur im erforderlichen Maß
- Daten sollen angemessen und erheblich sein
- Verarbeitung nur, wenn der Zweck nicht anders erreicht werden kann
- Beschränkung auf das für den Zweck notwendige Maß