Modul 6: Datenschutz

Grundprinzip 5: Speicherbegrenzung


Personenbezogene Daten müssen...

  • in einer Form gespeichert werden,
  • die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist.

Ausnahmen: Personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden.


tl;dr Das bedeutet...
  • Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für die Verarbeitungszwecke erforderlich ist
  • Ausnahmen gelten für Archiv- und Forschungszwecke unter bestimmten Bedingungen